Die Satzung des SVM

SATZUNG

des

Sportverein Mehrenkamp von 1924 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Sportverein Mehrenkamp von 1924 e. V.“

  2. Er hat seinen Sitz in 26169 Friesoythe, Mehrenkamp.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg unter der Nummer VR 150108 eingetragen.

  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V., des Niedersächsischen Turnerbundes und gehört dem Deutschen Sportbund e. V. an.

  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  8. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

    § 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

  7. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht

    unverhältnismäßig hoch sein.

_____________________________________________________________________________________________________ Satzung des SVM Stand: 09.03.2012 Seite 1 von 5

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Für Minderjährige ist die Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. a)  mit dem Tod des Mitgliedes,

    2. b)  durch freiwilligen Austritt,

    3. c)  durch Streichung von der Mitgliederliste,

    4. d)  durch Ausschluss aus dem Verein,

    5. e)  bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

    § 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  2. Rückgaben von Mitgliedsbeiträgen „wegen Widerspruch“ werden als Kündigung angesehen. Die Mitglieder werden mit dem Datum der Rückgabe in der Mitgliederverwaltung gestrichen. Gleichzusetzen mit der Rückgabe „wegen Widerspruch“, ist der zweimalige erfolglose Versuch den Mitgliedsbeitrag mittels Lastschrift vom Konto des Mitgliedes einzuziehen (Rücklastschrift mangels Deckung oder sonstige Gründe).

_____________________________________________________________________________________________________ Satzung des SVM Stand: 03.03.2017 Seite 2 von 5

Sportverein Mehrenkamp von 1924 e. V.

Organe des Vereins sind:

  1. a)  der Vorstand,

  2. b)  die Mitgliederversammlung.

    § 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.

  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

    1. a)  der 1. Vorsitzende,

    2. b)  der 2. Vorsitzende,

    3. c)  der 3. Vorsitzende,

    4. d)  der Schriftführer,

    5. e)  der Kassenwart,

    6. f)  zwei Beisitzer.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten, von denen einer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwölf Mal statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

  8. Über die Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen und an die Vorstandsmitglieder auszuhändigen.

_____________________________________________________________________________________________________ Satzung des SVM Stand: 03.03.2017 Seite 3 von 5

Sportverein Mehrenkamp von 1924 e. V.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Einladung muss die Tagesordnungspunkte enthalten. Die Einladung erfolgt durch Aushang beim Vereinsheim in Mehrenkamp und zusätzlich auf der Internetseite des SV Mehrenkamp von 1924 e. V. (www.sv-mehrenkamp.de).

  4. Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes zur Genehmigung und die Entlastung des Vorstands zuständig. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer können für mehrere Jahre gewählt werden. Als Kassenprüfer können auch Nichtmitglieder gewählt werden.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    1. a)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

    2. b)  An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

    3. c)  Beteiligung an Gesellschaften,

    4. d)  Aufnahme von Darlehen > 10.000,00 EUR,

    5. e)  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),

    6. f)  Satzungsänderungen,

    7. g)  Auflösung des Vereins,

    8. h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  9. Über die Mitgliederversammlungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen.

_____________________________________________________________________________________________________ Satzung des SVM Stand: 03.03.2017 Seite 4 von 5

Sportverein Mehrenkamp von 1924 e. V.

Sportverein Mehrenkamp von 1924 e. V.

§ 9 Satzungsänderungen / Änderungen des Zweckes

  1. Für die Satzungsänderungen ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

    § 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friesoythe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

    § 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.03.2017 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

_____________________________________________________________________________________________________ Satzung des SVM Stand: 03.03.2017 Seite 5 von 5

Scroll to Top